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Mitglieder
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Barankewitz, Dieter (+) Birke, Norbert Bußmann, Prof. Dr. Manfred Engelke, Martina Hartmann, Klaus Heiduk, Martin Jung-Lundberg, Dr. Bettina Kleineidam, Gerhard Koch, Friedrich Menkhaus-Vollmer, Jutta Mnich, Regina
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Rechtsgrundlage
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Die Rechtsgrundlage für den Kirchenvorstand ist im Kirchenrecht für die ganze katholische Kirche verankert. Das Kirchenrecht ist zusammengefasst im „Codex Juris Canonici“. Daneben gibt es noch ergänzende Vorschriften der einzelnen Bistümer. Der Kirchenvorstand ist die körperliche Vertretung der juristischen Person „Kirchengemeinde“. Das heisst, wenn die Kirchengemeinde einen Vertrag mit anderen natürlichen oder juristischen Personen schließen will, so sind Vertragspartner der Kirchengemeinde die Mitglieder des Kirchenvorstandes. Der Kirchenvorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Erster Kirchenvorsteher ist üblicherweise der Pfarrer.
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Aufgaben in der Gemeinde
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Der Kirchenvorstand verwaltet die Einrichtungen (Friedhof, Kindergarten, Pfarrhaus...) und das Vermögen der Kirchengemeinde. Der Kirchenvorstand ist verantwortlich für die Aufstellung und Überwachung des Haushaltsplanes. Er ist Dienstgeber für alle Angestellten. Er vergibt und verwaltet Erbbaurechte. Er sorgt für die Unterhaltung und Instandhaltung der Immobilien.
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